Kernaufgaben und Strukturen
Im Zentrum der Arbeit der FSK stehen Altersfreigabeprüfungen für Filme, seit Anfang der 80er-Jahre auch für Videos, DVDs und andere Trägermedien, die in der Bundesrepublik Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind. Für diese Medien führt die FSK freiwillige Prüfungen durch. Seit Beginn der Tätigkeit der FSK im Jahr 1949 sind insgesamt mehr als 100.000 Filme und andere Trägermedien geprüft worden. Im Jahr 2003 wurden mehr als 3.802 Einzelprüfungen durchgeführt. Eine gesetzliche Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht, allerdings dürfen nicht von der FSK gekennzeichnete Trägermedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Für eine Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung erforderlich, die von der FSK vorgenommen wird. Die in der SPIO zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände haben im Rahmen einer Selbstverpflichtung ihre Mitglieder verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Trägermedien öffentlich anzubieten. Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit der FSK sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG), die FSK-Grundsätze sowie die Feiertagsvorschriften der Länder. Die FSK-Grundsätze enthalten die Verfahrensregeln für die praktische Prüftätigkeit. Sie werden von der FSK-Grundsatzkommission erlassen. Die Bundesländer haben in einer Ländervereinbarung geregelt, die FSK-Entscheidungen bundesweit zu übernehmen, sie bedienen sich der FSK als gutachterlicher Stelle. Die Länder sind an den Entscheidungen der FSK beteiligt: zum einen durch die Entsendung eines Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK, zum anderen durch die Mitwirkung von Jugendschutzsachverständigen an den Prüfungen.
Rechtsform
Die FSK ist eine Einrichtung der SPIO e.V. und wird als hundertprozentige Tochtergesellschaft der SPIO in Form einer GmbH geführt. Sie ist ökonomisch autonom und finanziert sich über die Prüfgebühren der Antragsteller. Einen inhaltlichen Einfluss auf die Arbeit und die Prüfentscheidungen der FSK übt die SPIO nicht aus.
Die FSK-Prüfgremien
Über 190 Prüferinnen und Prüfer sind ehrenamtlich für die FSK tätig, der Anteil der Prüferinnen beträgt 45 Prozent. Die Prüfer werden zum einen Teil von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft, zum anderen Teil von der öffentlichen Hand für jeweils 3 Jahre benannt. Bei der FSK wird täglich in drei parallel arbeitenden Ausschüssen geprüft. Die Prüfer kommen aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen und Berufsfeldern. Unter ihnen sind Journalisten, Lehrer, Psychologen, Medienwissenschaftler, Filmhistoriker, Studenten, Sozialarbeiter, Hausfrauen, Richter und Staatsanwälte. Viele haben Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Diskussionen in den Ausschüssen sind vertraulich, die Abstimmungsergebnisse geheim. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt; Stimmenthaltung ist nicht möglich. Die Ausschussmitglieder sind in ihren Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Kein von der Film- und Videowirtschaft benannter Prüfer darf hauptberuflich in einem Unternehmen der Branche beschäftigt sein.
Arbeitsausschuss
Der Arbeitsausschuss als erste Instanz besteht aus sieben Prüfern: aus drei von der Film- und Videowirtschaft und vier von der öffentlichen Hand benannten Prüfern. Diese vier setzen sich zusammen aus dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden, einem turnusmäßig wechselnden Jugendsachverständigen aus einem der 16 Bundesländer sowie zwei - ebenfalls im Turnus wechselnden - Vertretern der öffentlichen Hand, wie sie in der Grundsatzkommission vertreten ist. Im Arbeitsausschuss führt der Ständige Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden den Vorsitz. Eine Jugendfreigabe kann auch mit Auflagen erteilt werden. Die antragstellende Firma hat die Wahl, die Auflagen, d.h. Schnitte, durchzuführen oder die nächsthöhere Altersfreigabe zu akzeptieren. Sie kann auch eine geänderte Fassung zur Neuprüfung vorlegen.
Hauptausschuss als Berufungsinstanz
Für den Antragsteller oder die überstimmte Minderheit des Arbeitsausschusses besteht die Möglichkeit, den Hauptausschuss als zweite Instanz für eine erneute Prüfung anzurufen. Die Berufung und ihre Begründung müssen schriftlich eingereicht werden. Der Hauptausschuss ist mit neun Prüfern besetzt, von denen keiner an der Entscheidung der Vorinstanz beteiligt war. Bei einer Berufung des Antragstellers darf die angefochtene Entscheidung nicht zu dessen Nachteil geändert werden.
Appellation
Dritte und letzte Instanz ist der Appellationsausschuss. Jedem Bundesland steht das Recht der Appellation zu. Das gleiche Recht haben die Spitzenverbände der Film- und Videowirtschaft über ihre Geschäftsstellen im Einvernehmen mit dem Antragsteller. Der Appellationsausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, zwei Sachverständigen für Jugendschutz und vier von den Obersten Landesjugendbehörden berufenen Vertretern zusammen. Die Entscheidungen des Appellationsausschusses im FSK-Prüfverfahren haben abschließende Geltung.
Gesonderte Prüfverfahren
Filme und Trägermedien, die nicht den Spielfilmen zuzurechnen sind, und Filme, die bereits im Fernsehen ausgestrahlt wurden oder für die nach 10 Jahren eine erneute Prüfung beantragt wird, prüft ein verkleinerter Arbeitsausschuss. Er besteht aus je einem Delegierten der Öffentlichen Hand, der Film- und Videowirtschaft sowie dem Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Über die Freigabe kann hier nur einstimmig entschieden werden.
Für Zeichentrickfilme unter 60 Minuten, Beiprogramme zuSpielfilmen, Unterhaltungsprogramme und unter bestimmten Voraussetzungen auch Serien gilt ein Vereinfachtes Prüfverfahren. Es wird vom Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden durchgeführt.
Die FSK Freigaben finden in der Regel breite gesellschaftliche Akzeptanz. Hin und wider jedoch stehen einzelne Freigabeentscheidungen im Zentrum kontroverser Diskussionen. Die FSK engagiert sich in einer Reihe von medienpolitischen und -pädagogischen Feldern sowie in Projekten, die sich mit Medienwirkung befassen.
Dialog mit Kindern und Jugendlichen
Der Dialog mit Kindern und Jugendlichen ist ein wichtiges Element für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Beurteilungskriterien der FSK. Um Kontakt mit jungen Zuschauern zu halten und ihre Medienrezeption besser kennen zu lernen, sind Besuche von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der FSK sowie Veranstaltungen in Schulen zu einer festen Einrichtung geworden. So waren im Jahre 2002 an einem umfangreichen Projekt „Medienkompetenz und Jugendschutz – Kinder und Jugendliche beurteilen die Wirkung von Kinofilmen“ insgesamt mehr als 350 zwölf- bis sechzehnjährige Schülerinnen und Schüler verschiedener Schularten beteiligt. Gemeinsam konzipiert und durchgeführt wurde die Veranstaltung von FSK GmbH, Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, den Ständigen Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden bei der FSK und der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz. Anhand exemplarischer Filme wurden Fragen der Darstellung von Gewalt, Sexualität, Geschlechterrollen und Drogen diskutiert, aber auch Aspekte der Alterskennzeichnung. Weiterführende Informationen zum Projekt „Medienkompetenz und Jugendschutz“ enthält eine Broschüre, erhältlich bei der
FSK-Verwaltung .
Erfahrungsaustausch mit Forschung und Öffentlichkeit
Die FSK arbeitet mit Institutionen der Jugend- und der Medienwirkungsforschung zusammen, sodass ihr die jeweils neuesten Erkenntnisse über Film- und Medienkompetenz, Sozialisation, Jugendkultur und -entwicklung, Wertewandel, Kino- und Medienkonsumgewohnheiten etc. zugute kommen. Prüferinnen und Prüfer der FSK wirken in medienpolitisch und medienpädagogisch relevanten Ausschüssen und Kommissionen mit.
Kooperation mit europäischen Jugendmedienschutz-Institutionen
Unterschiedliche Jugendschutz-Standards und divergierende Altersfreigaberegelungen in den europäischen Ländern erfordern einen Informationsaustausch zwischen einzelnen Jugendmedienschutz-Institutionen, an dem sich auch die FSK beteiligt. Infolge von Globalisierung und Digitalisierung machen weder die Bilder noch die Erfordernisse eines Jugendmedienschutzes an nationalen Grenzen halt. Angesichts sich abzeichnender Entwicklungen in der Mediendistribution liegt ein verlässlicher Rahmen ethischer und gesetzlicher Mindeststandards bei länderübergreifenden Programmen und Bildmedien in Europa im Interesse von Verbrauchern, Medienanbietern und Jugendschutz. Nachdem die Entwicklung der Telemedien längst grenzüberschreitenden Empfang und Abruf ermöglicht, wird auch die Durchsetzung des von Satelliten gespeisten „digital cinema“ in der breiten Kinolandschaft nur noch eine Frage der Zeit sein: neue Herausforderung für die FSK und einen europäischen Jugendmedienschutz.
FSK in der Diskussion
Die Sprache und Dramaturgie von Filmen, die Art des Geschichtenerzählens und die Darstellung von „Helden“ unterliegen ständigen Veränderungen. Auch durch die Entwicklung neuer Medien haben sich die Rezeption und die Mediennutzung insbesondere von Kindern und Jugendlichen stark gewandelt. Aber der gesellschaftliche Wertewandel mit seinen Folgeerscheinungen trifft nach wie vor auf Heranwachsende, die mit Hilfe von Medien Orientierung und Identität oft erst noch suchen. Die Veränderungen erfordern einen aufgeklärten, dynamischen Jugendschutz in der Mediengesellschaft, dem sich die FSK verpflichtet weiß. So hat sie sich, beginnend mit der in den Italowestern-, Action- und Horrorfilmgenres seit den späten 60er-Jahren spektakulär inszenierten Gewalt, immer wieder mit der Angemessenheit der Darstellungsweisen von Gewalt befasst – auch unabhängig vom Ereignisdruck jeweils tagesaktueller Debatten über das Verhältnis von Medien und Gewalt.
Umstrittene FSK-Freigabeentscheidungen
NATURAL BORN KILLERS (USA 1994, Regie: Oliver Stone), das Paradebeispiel für sarkastische Gewaltdarstellung im postmodernen Kino der 90er-Jahre, hat der FSK seit 1994 in mehreren Fassungen vorgelegen und trotz zahlreicher Schnitte bei den Gewaltspitzen keine Freigabe für Jugendliche unter 18 Jahren erteilt bekommen. Umstritten war auch HANNIBAL (USA 2001, Regie: Ridley Scott), der sich ein Jahrzehnt nach dem SCHWEIGEN DER LÄMMER erneut auf die Spuren des kannibalischen Serienmörder-Monsters Dr. Lecter begibt. Aufgrund seines „spekulativen, selbstzweckhaften Gewaltvoyeurismus“ erhielt dieser Film von der FSK ebenfalls keine Jugendfreigabe. Die für Kinder ab 6 Jahren freigegebenen HARRY POTTER-Filme (HARRY POTTER UND DER STEIN DER WEISEN und HARRY POTTER UND DIE KAMMER DES SCHRECKENS, USA 2000 bzw. 2002, Regie: Chris Columbus) haben einerseits ihr junges Publikum in Begeisterung versetzt, andererseits zu Debatten über die Freigaben geführt. Kontroverse Diskussionen wie diese werden einzelne Altersfreigabeentscheidungen der FSK immer wieder auslösen, in aller Regel finden sie jedoch breite gesellschaftliche Akzeptanz. Sowohl die öffentliche Meinung wie die staatlichen Organe haben die unabhängige FSK-Spruchpraxis als Beitrag zu einem effektiven Jugendschutz und zur verantwortungsbewussten Freiheit im audiovisuellen Bereich anerkannt. Ausführliche Informationen über die Arbeit der FSK finden sich in der Selbstdarstellungsbroschüre, die über die
FSK-Verwaltung bezogen werden kann. | |