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Kernaufgaben und Strukturen
Im Zentrum der Arbeit der FSK stehen Altersfreigabeprüfungen
für Filme, seit Anfang der 80er-Jahre auch für Videos, DVDs und andere
Trägermedien, die in der Bundesrepublik Deutschland für die öffentliche
Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind. Für diese Medien führt die FSK
freiwillige Prüfungen durch. Seit Beginn der Tätigkeit der FSK im Jahr 1949 sind
insgesamt mehr als 100.000 Filme und andere Trägermedien geprüft worden. Im Jahr
2003 wurden mehr als 3.802 Einzelprüfungen durchgeführt. Eine gesetzliche
Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht, allerdings dürfen nicht von der FSK
gekennzeichnete Trägermedien nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden. Für eine
Jugendfreigabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Alterskennzeichnung
erforderlich, die von der FSK vorgenommen wird. Die in der SPIO
zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände haben im Rahmen einer
Selbstverpflichtung ihre Mitglieder verpflichtet, nur von der FSK geprüfte
Trägermedien öffentlich anzubieten. Die Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit
der FSK sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG), die FSK-Grundsätze sowie die Feiertagsvorschriften
der Länder. Die FSK-Grundsätze enthalten die Verfahrensregeln für die praktische
Prüftätigkeit. Sie werden von der FSK-Grundsatzkommission erlassen. Die
Bundesländer haben in einer Ländervereinbarung geregelt, die FSK-Entscheidungen
bundesweit zu übernehmen, sie bedienen sich der FSK als gutachterlicher Stelle.
Die Länder sind an den Entscheidungen der FSK beteiligt: zum einen durch die
Entsendung eines Ständigen Vertreters der Obersten Landesjugendbehörden bei der
FSK, zum anderen durch die Mitwirkung von Jugendschutzsachverständigen an den
Prüfungen.
Rechtsform
Die FSK ist eine Einrichtung der SPIO e.V. und
wird als hundertprozentige Tochtergesellschaft der SPIO in Form einer GmbH
geführt. Sie ist ökonomisch autonom und finanziert sich über die Prüfgebühren
der Antragsteller. Einen inhaltlichen Einfluss auf die Arbeit und die
Prüfentscheidungen der FSK übt die SPIO nicht aus.
Die FSK-Prüfgremien
Über 190 Prüferinnen und Prüfer sind ehrenamtlich für die FSK
tätig, der Anteil der Prüferinnen beträgt 45 Prozent. Die Prüfer werden zum
einen Teil von den Verbänden der Film- und Videowirtschaft, zum anderen Teil von
der öffentlichen Hand für jeweils 3 Jahre benannt. Bei der FSK wird täglich in
drei parallel arbeitenden Ausschüssen geprüft. Die Prüfer kommen aus
unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen und Berufsfeldern. Unter ihnen
sind Journalisten, Lehrer, Psychologen, Medienwissenschaftler, Filmhistoriker,
Studenten, Sozialarbeiter, Hausfrauen, Richter und Staatsanwälte. Viele haben
Erfahrung in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. Die Diskussionen in den
Ausschüssen sind vertraulich, die Abstimmungsergebnisse geheim. Die
Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit gefällt; Stimmenthaltung ist nicht
möglich. Die Ausschussmitglieder sind in ihren Entscheidungen nicht an Weisungen
gebunden. Kein von der Film- und Videowirtschaft benannter Prüfer darf
hauptberuflich in einem Unternehmen der Branche beschäftigt
sein.
Arbeitsausschuss
Der
Arbeitsausschuss als erste Instanz besteht aus sieben Prüfern: aus drei von der
Film- und Videowirtschaft und vier von der öffentlichen Hand benannten Prüfern.
Diese vier setzen sich zusammen aus dem Ständigen Vertreter der Obersten
Landesjugendbehörden, einem turnusmäßig wechselnden Jugendsachverständigen aus
einem der 16 Bundesländer sowie zwei - ebenfalls im Turnus wechselnden -
Vertretern der öffentlichen Hand, wie sie in der Grundsatzkommission vertreten
ist. Im Arbeitsausschuss führt der Ständige Vertreter der Obersten
Landesjugendbehörden den Vorsitz. Eine Jugendfreigabe kann auch mit Auflagen
erteilt werden. Die antragstellende Firma hat die Wahl, die Auflagen, d.h.
Schnitte, durchzuführen oder die nächsthöhere Altersfreigabe zu akzeptieren. Sie
kann auch eine geänderte Fassung zur Neuprüfung vorlegen.
Hauptausschuss als Berufungsinstanz
Für den Antragsteller oder die überstimmte Minderheit des
Arbeitsausschusses besteht die Möglichkeit, den Hauptausschuss als zweite
Instanz für eine erneute Prüfung anzurufen. Die Berufung und ihre Begründung
müssen schriftlich eingereicht werden. Der Hauptausschuss ist mit neun Prüfern
besetzt, von denen keiner an der Entscheidung der Vorinstanz beteiligt war. Bei
einer Berufung des Antragstellers darf die angefochtene Entscheidung nicht zu
dessen Nachteil geändert werden.
Appellation
Dritte und
letzte Instanz ist der Appellationsausschuss. Jedem Bundesland steht das Recht
der Appellation zu. Das gleiche Recht haben die Spitzenverbände der Film- und
Videowirtschaft über ihre Geschäftsstellen im Einvernehmen mit dem
Antragsteller. Der Appellationsausschuss setzt sich aus einem Vorsitzenden, der
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, zwei
Sachverständigen für Jugendschutz und vier von den Obersten Landesjugendbehörden
berufenen Vertretern zusammen. Die Entscheidungen des Appellationsausschusses im
FSK-Prüfverfahren haben abschließende Geltung.
Gesonderte Prüfverfahren
Filme und Trägermedien, die nicht den Spielfilmen zuzurechnen
sind, und Filme, die bereits im Fernsehen
ausgestrahlt wurden oder für die nach 10 Jahren eine erneute Prüfung beantragt
wird, prüft ein verkleinerter Arbeitsausschuss. Er besteht aus je einem
Delegierten der Öffentlichen Hand, der Film- und Videowirtschaft sowie dem
Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden. Über die Freigabe kann
hier nur einstimmig entschieden werden.
Für Zeichentrickfilme unter 60 Minuten, Beiprogramme
zuSpielfilmen, Unterhaltungsprogramme und unter bestimmten Voraussetzungen auch
Serien gilt ein Vereinfachtes Prüfverfahren.
Es wird vom Ständigen Vertreter der Obersten Landesjugendbehörden
durchgeführt.
Die FSK Freigaben finden in der Regel breite
gesellschaftliche Akzeptanz. Hin und wider jedoch stehen einzelne
Freigabeentscheidungen im Zentrum kontroverser Diskussionen. Die FSK engagiert
sich in einer Reihe von medienpolitischen und -pädagogischen Feldern sowie in
Projekten, die sich mit Medienwirkung befassen.
Dialog mit Kindern und Jugendlichen
Der Dialog mit Kindern und Jugendlichen ist ein wichtiges
Element für die Überprüfung und Weiterentwicklung der Beurteilungskriterien der
FSK. Um Kontakt mit jungen Zuschauern zu halten und ihre Medienrezeption besser
kennen zu lernen, sind Besuche von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
bei der FSK sowie Veranstaltungen in Schulen zu einer festen Einrichtung
geworden. So waren im Jahre 2002 an einem umfangreichen Projekt „Medienkompetenz
und Jugendschutz – Kinder und Jugendliche beurteilen die Wirkung von Kinofilmen“
insgesamt mehr als 350 zwölf- bis sechzehnjährige Schülerinnen und Schüler
verschiedener Schularten beteiligt. Gemeinsam konzipiert und durchgeführt wurde
die Veranstaltung von FSK GmbH, Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend
Rheinland-Pfalz, den Ständigen Vertretern der Obersten Landesjugendbehörden bei
der FSK und der Landeszentrale
für private Rundfunkveranstalter Rheinland-Pfalz. Anhand exemplarischer
Filme wurden Fragen der Darstellung von Gewalt, Sexualität, Geschlechterrollen
und Drogen diskutiert, aber auch Aspekte der Alterskennzeichnung. Weiterführende
Informationen zum Projekt „Medienkompetenz und Jugendschutz“ enthält eine
Broschüre, erhältlich bei der
FSK-Verwaltung .
Erfahrungsaustausch mit Forschung und Öffentlichkeit
Die FSK arbeitet mit Institutionen der Jugend-
und der Medienwirkungsforschung zusammen, sodass ihr die jeweils neuesten
Erkenntnisse über Film- und Medienkompetenz, Sozialisation, Jugendkultur und
-entwicklung, Wertewandel, Kino- und Medienkonsumgewohnheiten etc. zugute
kommen. Prüferinnen und Prüfer der FSK wirken in medienpolitisch und
medienpädagogisch relevanten Ausschüssen und Kommissionen mit.
Kooperation mit europäischen
Jugendmedienschutz-Institutionen
Unterschiedliche Jugendschutz-Standards und divergierende
Altersfreigaberegelungen in den europäischen Ländern erfordern einen
Informationsaustausch zwischen einzelnen Jugendmedienschutz-Institutionen, an
dem sich auch die FSK beteiligt. Infolge von Globalisierung und Digitalisierung
machen weder die Bilder noch die Erfordernisse eines Jugendmedienschutzes an
nationalen Grenzen halt. Angesichts sich abzeichnender Entwicklungen in der
Mediendistribution liegt ein verlässlicher Rahmen ethischer und gesetzlicher
Mindeststandards bei länderübergreifenden Programmen und Bildmedien in Europa im
Interesse von Verbrauchern, Medienanbietern und Jugendschutz. Nachdem die
Entwicklung der Telemedien längst grenzüberschreitenden Empfang und Abruf
ermöglicht, wird auch die Durchsetzung des von Satelliten gespeisten „digital
cinema“ in der breiten Kinolandschaft nur noch eine Frage der Zeit sein: neue
Herausforderung für die FSK und einen europäischen Jugendmedienschutz.
FSK in der Diskussion
Die Sprache und Dramaturgie von Filmen, die Art des
Geschichtenerzählens und die Darstellung von „Helden“ unterliegen ständigen
Veränderungen. Auch durch die Entwicklung neuer Medien haben sich die Rezeption
und die Mediennutzung insbesondere von Kindern und Jugendlichen stark gewandelt.
Aber der gesellschaftliche Wertewandel mit seinen Folgeerscheinungen trifft nach
wie vor auf Heranwachsende, die mit Hilfe von Medien Orientierung und Identität
oft erst noch suchen. Die Veränderungen erfordern einen aufgeklärten,
dynamischen Jugendschutz in der Mediengesellschaft, dem sich die FSK
verpflichtet weiß. So hat sie sich, beginnend mit der in den Italowestern-,
Action- und Horrorfilmgenres seit den späten 60er-Jahren spektakulär
inszenierten Gewalt, immer wieder mit der Angemessenheit der Darstellungsweisen
von Gewalt befasst – auch unabhängig vom Ereignisdruck jeweils tagesaktueller
Debatten über das Verhältnis von Medien und Gewalt.
Umstrittene FSK-Freigabeentscheidungen
NATURAL BORN KILLERS (USA 1994, Regie: Oliver Stone), das
Paradebeispiel für sarkastische Gewaltdarstellung im postmodernen Kino der
90er-Jahre, hat der FSK seit 1994 in mehreren Fassungen vorgelegen und trotz
zahlreicher Schnitte bei den Gewaltspitzen keine Freigabe für Jugendliche unter
18 Jahren erteilt bekommen. Umstritten war auch HANNIBAL (USA 2001, Regie:
Ridley Scott), der sich ein Jahrzehnt nach dem SCHWEIGEN DER LÄMMER erneut auf
die Spuren des kannibalischen Serienmörder-Monsters Dr. Lecter begibt. Aufgrund
seines „spekulativen, selbstzweckhaften Gewaltvoyeurismus“ erhielt dieser Film
von der FSK ebenfalls keine Jugendfreigabe. Die für Kinder ab 6 Jahren
freigegebenen HARRY POTTER-Filme (HARRY POTTER UND DER STEIN DER WEISEN und
HARRY POTTER UND DIE KAMMER DES SCHRECKENS, USA 2000 bzw. 2002, Regie: Chris
Columbus) haben einerseits ihr junges Publikum in Begeisterung versetzt,
andererseits zu Debatten über die Freigaben geführt. Kontroverse
Diskussionen wie diese werden einzelne Altersfreigabeentscheidungen der FSK
immer wieder auslösen, in aller Regel finden sie jedoch breite gesellschaftliche
Akzeptanz. Sowohl die öffentliche Meinung wie die staatlichen Organe haben die
unabhängige FSK-Spruchpraxis als Beitrag zu einem effektiven Jugendschutz und
zur verantwortungsbewussten Freiheit im audiovisuellen Bereich anerkannt.
Ausführliche Informationen über die Arbeit der FSK finden sich in der
Selbstdarstellungsbroschüre, die über die
FSK-Verwaltung bezogen werden kann. | |