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FAQ - Wichtige Fragen und Antworten zur FSK


1. Müssen Kinowerbung und Trailer auch geprüft werden?

Das Jugendschutzgesetz (JUSchG) schreibt vor, dass jeder Werbefilm und jeder Trailer auf seine mögliche beeinträchtigende Wirkung auf Kinder und Jugendliche hin überprüft werden muss und kein Produkt des Vorprogramms eine höhere Alterskennzeichnung haben darf als der Hauptfilm.

Die Vorführung höher eingestufter Filme stellt einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit dar. Zuständige Aufsichtsbehörden sind die Jugendämter oder Ordnungsbehörden. Auf Anforderung des Jugendamtes bzw. der Ordnungsbehörde ist der Veranstalter verpflichtet, die entsprechende Freigabekarte vorzulegen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Jugendamt oder Ordnungsbehörde).

Pädagogischer Hinweis: Für jüngere Zuschauer kann die Vorführung von bis zu 20 Minuten Werbung vor dem Hauptfilm eine Belastung darstellen.


2. Dürfen Kinder in Begleitung von Erwachsenen Kinofilme mit einer höheren Altersfreigabe ansehen?

Seit dem 01. April 2003 gibt es die Möglichkeit, dass Eltern (nur Personensorgeberechtigte, nicht Erziehungsbeauftragte) mit ihren mindestens 6-jährigen Kindern im Kino Filme sehen dürfen, die mit "Freigegeben ab 12 Jahren" gekennzeichnet sind. In der Praxis kann zum Beispiel ein 10-Jähriger in Begleitung seiner Eltern in den Film "Star Wars" gehen, der erst ab 12 Jahren freigegeben ist. Die Beurteilung, inwiefern 6 - 12-jährige Kinder in ihrer individuellen Entwicklung den entsprechenden Film verstehen und verarbeiten können, wird somit den Eltern überlassen.

Infoblatt: Parental Guidance

JuSchG § 11, 2:

„Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kind`er und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.“


§1 Begriffsbestimmungen, 1,3:

„Im Sinne des Gesetzes ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht.“
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch nur für 6 - 12-Jährige bei Filmen, die "Freigegeben ab 12 Jahren" sind, nicht jedoch für die anderen Altersgruppen und Freigabeeinstufungen.


3. Müssen Kinobetreiber das Alter der Zuschauer kontrollieren?

Die Kinobetreiber sind verpflichtet, im Zweifelsfall das Alter mittels Personal- oder Schülerausweis zu überprüfen bzw. Sorge dafür zu tragen, dass die Altersgrenzen eingehalten werden. Ein Gewerbetreibender, der das Jugendschutzgesetz nicht einhält, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 € oder unter Umständen mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr belangt werden.
Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ordnungsbehörde (Jugendamt).


4. Dürfen die FSK Kennzeichen auch für private Zwecke verwendet werden?

Die Vorlagen für die FSK Kennzeichen können nur von Antragstellern bei der FSK angefordert werden.


5. Wie werden Lehr- und Informationsfilme gekennzeichnet?

Das Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions? und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), lautet „Infoprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und „Lehrprogramm gemäß § 14 JuSchG“ und ist auf dem Bildträger und der Hülle deutlich s`ichtbar in einem Quadrat auf weißem Grund mit schwarzer Schrift aufzubringen. Die Verantwortung für diese Kennzeichnung liegt bei den Anbietern.

Infoblatt: Anbieterkennzeichnung für Lehrfilme

6. Ist die FSK auch für Computerspiele zuständig?

Seit dem 01.04.2003 gibt es eine rechtlich verbindliche Alterskennzeichnung der Altersfreigabe für Computerspiele, ähnlich wie dies bereits bei Filmen üblich ist. Die USK (www.usk.de), die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, führt gemeinsam mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) das Verfahren zur Altersfreigabe von Computerspielen durch. Bitte wenden Sie sich an die dortigen Verantwortlichen.

( E-Mail oder Tel.: 030/2796301)


7. Wer kontrolliert den Jugendschutz im privaten Fernsehen?

Für den Jugendschutz im privaten Fernsehen ist die FSF e.V., die Freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen, zuständig. Informationen finden Sie zu dieser Institution unter www.fsf.de. Dort finden Sie auch Angaben zur Hotline, die Anfragen und Beschwerden bezüglich Jugendschutz im Fernsehen entgegennimmt. (Jugendschutz-Hotline: 030/2308360 oder E-Mail )


8. Was ist der Unterschied zwischen einem FSK- und einem JK-Kennzeichen?

Die FSK erteilt die Altersfreigaben für Filme, Videokassetten und vergleichbare Bildträger (DVD, CD-ROM, Laser-Disc u.ä.), die in der Bundesrepublik Deutschland für die öffentliche Vorführung und Verbreitung vorgesehen sind. Eine Vorlagepflicht bei der FSK besteht nicht, allerdings haben die in der SPIO (Spitzenorganisation der Filmwirtschaft e.V.) zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände ihre Mitglieder verpflichtet, nur von der FSK geprüfte Produkte öffentlich anzubieten. Alle für eine Vermarktung bestimmten Produkte dieser Art, die nicht der FSK vorgelegt werden, dürfen nur an Erwachsene weitergegeben werden.

Das Jugendschutzgesetz sieht zudem vor, dass Bildträger nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden dürfen, wenn sie eine entsprechende Jugendfreigabe durch die FSK erhalten haben.

Die Mitglieder der SPIO können bei Ablehnung der Kennzeichnung oder anstelle der Prüfung durch die FSK eine gutachterliche Stellungnahme durch die Juristenkommission (JK) der SPIO einholen. Diese aus drei unabhängigen Juristen bestehende Kommission prüft, ob ein Film, Video oder sonstiger Bildträger gegen strafrechtliche Bestimmungen verstößt. Ein JK-Votum hat den Status eines privatrechtlichen Gutachtens, das die strafrechtliche Unbedenklichkeit, nicht jedoch eine Übereinstimmung mit den Prüfgrundsätzen der FSK zum Ausdruck bringt.


9. Warum werden Filme geschnitten?

In den meisten Fällen werden Schnitte (Kürzungen) von den Antragstellern selbst durchgeführt. Um seine Auswertungschancen zu verbessern oder weil die Senderechte ans Fernsehen verkauft werden sollen - was oft verbunden ist mit der Maßgabe, dass vorher eine Einstufung ab 12 erfolgen muss – wird der Film in einer geänderten Fassung erneut der FSK zur Prüfung vorgelegt. Es liegt also im Ermessen des Antragstellers, ob er die Schnitte durchführen will oder ob er auf die günstigere Einstufung verzichtet und den Film in ungekürzter Fassung in die Kinos bzw. auf andere Trägermedien bringt. Bei Filmen, die nach nochmaliger Prüfung in veränderter Fassung eine andere Freigabe erhalten haben, ist es verbindlich, dass diese Freigabe nur mit einem Titelzusatz wie z. B. "bearbeitete Fassung" oder "gekürzte Fassung" veröffentlicht wi`rd.

Einen ausführlichen Beitrag gibt es dazu unter „FSK-Veröffentlichungen“ von Folker Hönge: Mythos und Realität - Anmerkungen zum Thema "Schnitte im Film"


10. Welchen gesetzlichen Beschränkungen unterliegt der Versandhandel von Trägermedien?

Grundsätzlich sind für den Betrieb des Internethandels aus Jugendschutzgesichtspunkten die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (JuSchG), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) sowie des Strafgesetzbuches (StGB) einschlägig.

Nach § 12 Abs. 3 JuSchG dürfen Bildträger, die nicht oder mit „Keine Jugendfreigabe“ (bzw. vor Inkrafttreten des JuSchG mit „FSK 18“) von den Obersten Landesjugendbehörden oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle gekennzeichnet sind, nicht im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Zuwiderhandlungen stellen bei diesen Bildträgern eine Ordnungswidrigkeit nach § 28 Abs. 1 Nr. 16 JuSchG dar.

Der widerrechtliche Versand von Trägermedien, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert sind oder kraft Gesetzes als indiziert gelten (§ 15 Abs. 2 und 3 JuSchG), ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG eine Straftat. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 JuSchG dürfen Trägermedien, die in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen sind, nicht öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden. Daraus folgt, dass auch eine Ankündigung in Form einer Liste, die Kindern und Jugendlichen zugänglich ist, nicht zulässig ist.

Nach § 1 Abs. 4 JuSchG ist Versandhandel im Sinne des Gesetzes jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant (Anbieter) und Besteller (Kunde) oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sicher gestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Nach Abstimmung der Obersten Landesjugendbehörden auf Ebene der Fachreferenten ist den Anforderungen des Jugendschutzes im Hinblick auf den Versandhandel Genüge getan, wenn eine Face-to-Face-Identifizierung z. B. durch das Post-Ident-Verfahren gemäß der Regelung in § 4 Abs. 2 JMStV erfolgt ist und die Ware eigenhändig ausgeliefert wird.

Im konkreten Fall des Handelns mit Bildträgern des Kennzeichens „Keine Jugendfreigabe“ (bzw. vor Inkrafttreten des JuSchG mit „FSK 18“) heißt dies, dass nach erfolgter Face-to-Face-Identifizierung weitere Bestellungen authentifizierter Kunden ebenfalls nach den Voraussetzungen von § 4 Abs. 2 JMStV und eigenhändiger Auslieferung erfolgen können.

Zum evtl. Versandhandel von pornografischen Bildträgern (kraft Gesetzes gemäß § 15 Abs. 2 JuSchG indiziert) ist grundsätzlich Folgendes auszuführen: Für den Betrieb des Internethandels sind auch die Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB) einschlägig. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften (hierunter fallen nach § 11 Abs. 3 StGB Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen) einer Person unter 18 Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird bestraft, wer pornografische Schriften im Versandhandel anbietet oder überlässt und nach Nr. 4 dieser Vorschrift, wer pornografische Schriften im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt.

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