home kontakt drucken    

 

  Suchen      
 
   
 
   
         
 
  filmstreifen
 



Informationen zu den neuen FSK Kennzeichen


Ab sofort stehen die neuen FSK Kennzeichen zur Verfügung und müssen bei allen Neuveröffentlichungen von Bildträgern mit Filmprogrammen verwendet werden. Druckvorlagen sind bei der FSK erhältlich.

Verändert wurde die Gestaltung und die Positionierung der Kennzeichen.

Die neuen Zeichen sind auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 mm² (3,46 cm x 3,46 cm) und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 mm² (1,58 cm x 1,58 cm) anzubringen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG).

Kennzeichen 250 mm²

Kennzeichen klein

Kennzeichen 1200 mm²

Kennzeichen gross

Konkrete Gestaltung der Kennzeichen

Für das anzubringende, auf die Kennzeichnung hinweisende Zeichen wurde zu Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung auf dem Bildträger mit Filmprogrammen folgende Bestimmung getroffen:

Das Zeichen ist ein Quadrat mit einem innenliegenden Kreis. Die Größe und Positionierung des Zeichens ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 JuschG .

Die auf die Kennzeichnung hinweisenden Zeichen nach § 14 Abs. 2 JuSchG sind wie folgt gestaltet:

-Nr. 1 JuSchG ist transparent weiß (Deckkraft: 70 %) mit einem volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet:
„FSK ab 0 freigegeben“. Die Zahl „0“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

-Nr. 2 JuSchG ist transparent gelb (vgl. HKS 2, Deckkraft: 70 %) mit einem gelben volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet:
„FSK ab 6 freigegeben“. Die Zahl „6“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

-Nr. 3 JuSchG ist transparent grün (vgl. HKS 57, Deckkraft: 70 %) mit einem grünen volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet:
„FSK ab 12 freigegeben“. Die Zahl „12“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

-Nr. 4 JuSchG ist transparent blau (vgl. HKS 46, Deckkraft: 70 %) mit einem blauen volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet:
„FSK ab 16 freigegeben“. Die Zahl „16“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

-Nr. 5 JuSchG ist transparent rot (vgl. HKS 13, Deckkraft: 70 % ) mit einem roten volldeckenden innenliegenden Kreis und lautet
„FSK ab 18“. Die Zahl „18“ ist in einer Größe von 40 Punkt abzubilden.

Das Kennzeichen muss in die Druckvorlage integriert werden. Die Kennzeichnung von Neuveröffentlichungen durch manuell aufgebrachte Sticker ist nicht zulässig.

Das Kennzeichen auf dem Datenträger muss in den bedruckten Bereich integriert werden.

Ausnahmen

Für Bildträger unter einer Größe von 2000 mm² kann das Kennzeichen auf eine Größe von ca. 144 mm² reduziert werden. Sofern der Anbieter nachweist, dass aus technischen Gründen diese Kennzeichnung nicht möglich ist, kann eine Ausnahme hiervon zugelassen werden. Für Bildträger unter 1500 mm² sowie für die farbliche Ausgestaltung kann die federführende Oberste Landesjugendbehörde weitere Ausnahmen zulassen.

Übergangsfrist

Bitte beachten Sie zum Thema Übergangsfristen unsere unter: http://www.spio.de/index.asp?SeitID=408 eingestellten Informationen vom 11. Juli 2008.

Der Bundesverband Audiovisuelle Medien (BVV) gibt dazu ergänzend unter:
http://bvv-medien.de/index.php?content_id=43
die folgenden Informationen:

„Lagerware (Stockware) muss ab dem 1. April 2010 mit dem neuen, in das Cover integrierten Kennzeichen an den Handel ausgeliefert werden.

Restbestände können ab dem 1. April 2010 mit manuell aufgebrachten Kennzeichen versehen werden.

ACHTUNG: Da wir mit den Ländern eine sukzessive Umstellung der Kennzeichen vereinbart haben, kann die Lagerware natürlich auch schon vor dem 31. März 2010 mit den neuen Kennzeichen ausgeliefert werden.“

Kennzeichen „FSK ab 18“, „Keine Jugendfreigabe“ und „JK“ SPIO-Juristenkommission )

Filme, die bisher von der FSK die Kennzeichnung „Keine Jugendfreigabe“ erhalten hatten, werden nun einheitlich mit dem Kennzeichen „FSK ab 18“ gekennzeichnet. Diese Filme können nicht indiziert werden ( § 18 Abs. 8 JuSchG).

Filme, die bis 2003 von der FSK geprüft wurden und das Kennzeichen „nicht freigegeben unter 18 Jahren" tragen, dürfen nicht mit dem neuen Kennzeichen versehen werden. Diese Filme können auch weiterhin indiziert oder bei der FSK zur Neuprüfung eingereicht werden.

Filme, die von der Juristenkommission der SPIO auf ihre strafrechtliche Unbedenklichkeit oder ihre schwere Jugendgefährdung begutachtet wurden, können auch in Zukunft weiter mit dem Kennzeichen versehen werden; das dem Gutachten entspricht.

Kennzeichen für Filme, Film- und Spielprogramme zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecke

Für die Kennzeichnung von Filmen, Film- und Spielprogrammen zu Informations-, Instruktions- und Lehrzwecken, die vom Anbieter gekennzeichnet werden dürfen, wenn sie offensichtlich nicht die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen beeinträchtigen (§ 14 Abs. 7 JuSchG), gelten die vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend. Das heißt auch hier müssen die Größe und die Platzierung des Stickers entsprechend verändert werden.

Hinweis vor dem Hauptfilm

Die beteiligten Kreise haben sich bei der Neugestaltung der FSK Kennzeichen auf eine reduzierte Textfassung geeinigt. Im Gegenzug wurde vereinbart, dass bei allen Neuveröffentlichungen von Bildträgern mit Filmprogrammen, die Rechtsgrundlagen und die inhaltliche Bedeutung der Kennzeichen in einem nicht überspringbaren Insert vor dem Hauptfilm dargestellt wird und mit einem Link auf die FSK-Homepage abgeschlossen wird.

Der Text lautet:

"Die FSK-Kennzeichnungen erfolgen auf der Grundlage von §§ 12, 14 Jugendschutzgesetz. Sie sind gesetzlich verbindliche Kennzeichen, die von der FSK im Auftrag der Obersten Landesjugendbehörden vorgenommen werden. Die FSK-Kennzeichnungen sind keine pädagogischen Empfehlungen, sondern sollen sicherstellen, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen einer bestimmten Altersgruppe nicht beeinträchtigt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.fsk.de.“

Bitte beachten Sie für weitere Informationen unsere unter http://www.spio.de/index.asp?SeitID=408 eingestellten Angaben zum Ersten Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).


nach obenNach Oben