In der überarbeiteten AVMD-Richtlinie werden einige Vorschriften u.a. die Verpflichtung zur Förderung europäischer Werke auf Video-Sharing-Plattformen und auf bestimmte soziale Medien / soziale Netzwerke, sog. „gemischte“ Dienste ausgedehnt, wenn die Bereitstellung von Videos und audiovisuellen Werken zwar nicht der Hauptzweck des Dienstes ist, aber eine „wesentliche Funktion“ darstellt. Indikatoren für den eigenständigen Charakter der audiovisuellen Inhalte sind ihre qualitative und quantitative Bedeutung, die Monetarisierung dieser Inhalte und die Verfügbarkeit von Werkzeugen zur Erhöhung ihrer Sichtbarkeit oder Attraktivität.

In einer weiteren Leitlinie definiert die Kommission zudem, welche Dienste auf Grund geringen Umsatzes in Anlehnung an die Schwelle und Definition für Kleinstunternehmen (unter 2 Mio. Euro/Jahr) oder niedriger Zuschauerzahlen (Anteil der aktiven Nutzer gemessen an vergleichbaren Videoabrufdiensten; Schwellenwert: weniger als 1%, bei TV-Sendern 2%) ausgenommen sind. Bei Verpflichtungen zu Direktinvestitionen dürfen Mitgliedstaaten einen niedrigeren Schwellenwert für grenzüberschreitende Pay-TV oder VOD-Unternehmen ansetzen.

Für die Berechnung der 30%-Quote europäischer Werke wird an die Titel und bei Serien an die Staffel angeknüpft. Bei hochpreisigen Serien oder Mehrteilern können die Mitgliedstaaten entscheiden, dass auch der einzelne Film einer Serie als Titel gezählt wird.

Die Guidelines sind hier abrufbar, der AVMD-Text hier, der konsolidierte Text der AVMD-Richtlinie hier und Erläuterungen der Kommission hier.