Wiesbaden, 18.12.2023

Die Rundfunkkommission der Länder hat einen Entwurf zur Reform des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages für den Online-Bereich und Rundfunk veröffentlicht. Die Spitzenorganisation der Filmwirtschaft (SPIO) und die FSK haben hierzu Stellung genommen. Im aktuellen Entwurf sehen wir einige positive Entwicklungen. Unter Berücksichtigung der geäußerten Beweggründe und Ziele der Länder, bleiben Regulierungsaspekte, die weiterhin nicht nachvollziehbar und mit erheblichen negativen Auswirkungen auf den Jugendmedienschutz sowohl für Kinder, Jugendliche und Eltern als auch für Unternehmen verbunden sind:

  • Divergente Regulierung für eine konvergente Medienlandschaft

Vom Ziel einer konvergenten Regulierung des Jugendmedienschutzes entfernt sich der Entwurf deutlich. Doppelzuständigkeiten und widersprüchliche Regulierungsinhalte im Jugendschutzgesetz des Bundes und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder werden nicht ab- sondern zusätzlich aufgebaut.

  • Ein Film, viele Altersfreigaben

Im Entwurf ist vorgesehen, die Durchwirkung von FSK-Alterskennzeichen im Online-Bereich und Rundfunk einzuschränken. Für Kinder, Jugendliche, Eltern und pädagogische Fachkräfte wäre nicht nachvollziehbar, wenn ein und derselbe Film z. B. im Kino ab 12 Jahren ausgewertet wird und im Rundfunk oder bei VoD-Anbietern abweichend davon ab 16 Jahren oder ab 6 Jahren gekennzeichnet und ggf. sogar im Kinderprogramm oder Kinderaccount zugänglich wäre. Um Doppelprüfungen und ggf. abweichende Entscheidungen auszuschließen, hat der Gesetzgeber genau für diese Fälle nach geltendem Recht ein Durchwirkungsverfahren vorgesehen. Im direkten Gegensatz zur Begründung des Regulierungsentwurfes wird mit der vorgesehenen Einschränkung die „Doppelbewertung eines Inhalts“ und das „Auseinanderfallen von Alterseinstufungen“ nicht vermieden, sondern erst gesetzlich normiert.

  • Kennzeichnungspflicht für Online-Angebote

Nach dem Entwurf sollen alle Online-Angebote, neben Filmen und Games u.a. auch elektronischen Bücher, Podcasts und Musik mit einer Altersstufe und zusätzlich wesentlichen Gründe für die Alterseinstufung gekennzeichnet werden. Prinzipiell ist die Alterskennzeichnung von jugendschutzrelevanten Inhalten zur Orientierung von Eltern, Kindern und Jugendlichen wünschenswert. Wegen des weiten Anwendungsbereichs wurde bisher von einer generellen Kennzeichnungs- und Hinweispflicht im Online-Bereich abgesehen. Sinnvoll erscheint eine Eingrenzung der Regelung auf bestimmte Medientypen, wie zum Beispiel Filme und Spiele, analog zum Jugendschutzgesetz.

  • Regulierung von Betriebssystemanbietern

Der gewählte Ansatz der Regulierung von Betriebssystemanbietern und Apps ist rechtlich fragwürdig und zudem mit bestehenden Jugendschutzvorkehrungen nicht kompatibel.

Die vollständigen Stellungnahmen finden Sie hier: