Polen hatte gegen Artikel 17 der Richtlinie 2019/790 (sog. DSM-Richtlinie) geklagt. Polen befürchtete, dass Diensteanbieter aus Angst vor einer Haftung nach einer Notifikation durch Rechteinhaber Online-Inhalte zu Unrecht filtern und entfernen könnten und so die Meinungs- und Informationsfreiheit unzulässig eingeschränkt werde. Automatisierte Verfahren (sog. Upload-Filter) lehnte Polen ab.

Der Europäische Gerichtshof erklärt in seinem Urteil vom 26.04.2022 Artikel 17 der DSM-Richtlinie für mit dem Europarecht vereinbar. In der Pressemitteilung erläutert der Gerichtshof, dass eine Kontrolle der Masse an hochgeladenen Dateien zum Schutz des geistigen Eigentums den Einsatz automatisierter Systeme erfordere. Wichtig sei jedoch, dass das jeweilige Gesetz vorsehe, dass rechtmäßige Inhalte wie beispielsweise Parodien nicht herausgefiltert werden, Rechteinhaber die notwendigen Informationen liefern müssten, keine allgemeine Überwachungspflicht geschaffen werde und Verfahrensgarantien für Nutzer eingeführt würden, um irrtümliche Sperrungen zu rügen.

Artikel 17 der DSM-Richtlinie hat Bestand. Das ist ein wichtiges Zeichen für die finalen Verhandlungen zum Digital Services Act, DSA.

Pressemitteilung des EuGH
Urteil des EuGH
DSM-Richtlinie